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Allgemeine
Bestimmungen
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den
Namen Westerntanzgruppe „The Blackhats“ und hat seinen Sitz im Landkreis
Peine.
§ 2 Zweck des
Vereins
Zweck des Vereins ist es,
Mitgliedern das Tanzen in der Gemeinschaft der Tanzgruppe zu ermöglichen.
Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Eine
Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist nicht beabsichtigt.
Die Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werde,
§ 3
Rechtsgrundlage
Die Rechte und
Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die
vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft
zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist
der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 4 Erwerb der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum
Verein kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag erwerben, sofern
sie sich zur Beachtung der Satzungsbestimmungen bekennt. Der Antrag ist an
einen/m Vorstandsmitglied zu richten. Für Minderjährige ist die Unterschrift
des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch den
Beschluss des Vereinsvorstandes wirksam.
§ 5 Erlöschen der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
erlischt:
a)
durch Tod,
b)
durch freiwilligen Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstands,
c)
durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Vorstandsbeschlusses (z. B. wegen
Pflichtverletzung, groben Verstoßes gegen Sitte und Anstand)
Die schriftliche
Erklärung bzw. Kündigung muss spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats
erfolgen, damit sie zum nächsten 1. des Folgemonats rechtskräftig wird.
Bei Kündigung oder
Ausschluss aus dem Verein hat kein Mitglied Anspruch auf das Geld in der
Vereinskasse.
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Rechte der
Mitglieder
Vereinsmitglieder sind
insbesondere berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind
insbesondere verpflichtet nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
Organe
§ 8 Organe
Organe des Vereins
sind:
a)
die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
§ 9
Zusammentreffen und Vorsitz
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes anwesende
Mitglied, dass das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt. Die
Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Die Mitglieder
Versammlung soll jährlich einmal im ersten Quartal als so genannte
Jahreshauptversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch
die/den
Vorsitzende/n unter
Bekanntgabe der vorläufig festgelegten Tagesordnungspunkte mit einer
Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der/dem
1. Vorsitzenden einzureichen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt
oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder es verlangen.
Den Vorsitz der
Mitgliederversammlung führt die/der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der
Beschlussfassung richtet sich nach § 15.
§ 10 Aufgaben der
Jahreshauptversammlung
Die
Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen
Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen
übertragen ist.
Ihrer Beschlussfassung
unterliegt insbesondere:
a)
die Wahl der Vorstandsmitglieder
b)
die Wahl des Kassenprüfers
c)
die Entlastung der Organe nach Ablauf der Wahlperiode
§ 11 Tagesordnung
der Jahreshauptversammlung
Die Tagesordnung einer
Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a)
Feststellung der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder,
b)
Feststellung der Beschlußfähigkeit (2/3 aller Mitglieder),
c)
Bekanntgabe und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
d)
Rechenschaftsbericht des Vorstandes und ggf. des Kassenprüfers,
e)
Entlastung und Neuwahlen gemäß § 12 und § 14.
§ 12
Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt
sich wie folgt zusammen:
a)
der/dem 1. Vorsitzenden
b)
der/dem 2. Vorsitzenden (Vertreter/in des 1. Vorsitzenden, zugleich
Schriftführer/in)
c)
der/dem Kassenwart
Die Mitglieder des
Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Der Verein wird
rechtsverbindlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten, dem
der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in
angehören. Rechtsverbindliche Handlungen im Sinne des § 26 BGB können nur von
mindestens zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vorgenommen werden.
§ 13 Pflichten und
Rechte des Vorstandes
Aufgaben des gesamten Vorstandes
Der Vorstand hat die
Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der
durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.
Die Vereinigung mehrer
Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Aufgaben der einzelnen Mitglieder
Der/die 1. Vorsitzende
vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der
Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die
gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er/sie
unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen
und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen verbindlichen Schriftstücke.
Der/die 2. Vorsitzende
vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten
Angelegenheiten und wird als Schriftführer/in bestimmt. Der/die
Schriftführer/in erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und
kann einfache für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des/
der 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er/sie führt in den Vorstands- und
Mitgliederversammlungen die Protokolle.
Der/die Kassenwart/in
verwaltet die Vereinsgeschäfte sowie das Vereinseigentum und führt die
Mitgliederkartei. Er/sie ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des
Vereinsvermögens verantwortlich. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind zu
belegen.
Jedes Mitglied ist
verpflichtet bei auftauchenden Problemen im Verein sich umgehend
vertrauensvoll an einen der Vorstände
zu wenden.
§ 14 Kassenprüfer
Vor der
Jahreshauptversammlung sind für die Dauer eines Jahres ein/e Kassenprüfer/in
und ein/e Stellvertreter/in zu wählen. Die Wiederwahl ist nicht auf das folgende
Jahr möglich.
Der/die
Kassenprüfer/in hat mindestens einmal im Jahr die Kasse und die Belege
eingehend zu prüfen, das Ergebnis in einem Protokoll niederzulegen und
dem/der 1. Vorsitzenden mitzuteilen. Ferner hat er/sie der
Jahreshauptversammlung darüber einen mündlichen oder schriftlichen Bericht zu
erstatten und ggf. die Entlastung des 1. Kassenwarts/Kassenwartin
vorzuschlagen.
§ 15 Verfahren der
Beschlussfassung des Vorstandes
Sämtliche Organe sind
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder,
sofern die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Einberufung ist
ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt erfolgt. Die
Beschlüsse des § 9 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Abstimmungen
erfolgen in der Regel öffentlich. In Ausnahmefällen kann auf Antrag und
Mehrheitsbeschluss geheim abgestimmt werden.
Über sämtliche
Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter/in und
dem/der jeweiligen Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
§ 16
Satzungsänderungen
Zur Beschlussfassung
über Satzungsänderungen ist eine Mehrzahl von ¾ der erschienenen
stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
§ 17 Auflösung des
Vereins
Zur Beschlussfassung
über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder unter der Bedingung erforderlich, dass
mindestens 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
Erscheinen bei der
Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der
Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später noch einmal zu
wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienen beschlussfähig.
§ 18 Vermögen des
Vereins bei Auflösung
Das Vermögen fällt zum
Zeitpunkt der Auflösung den einzelnen Mitgliedern zu.
Peine, den 16. Dezember 2005
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